Satzung
§ 1Name, Rechtsform und Sitz des Bundes
1. Folgender Name wird geführt: "Unabhängige Bürger für Rostock“, abgekürzt: UFR.
2. „Unabhängige Bürger für Rostock“ hat seinen Sitz in der Hansestadt Rostock.
3. Sein Tätigkeitsgebiet ist der Wahlkreis der Hansestadt Rostock.
§ 2Zweck und Ziel des Bundes
„Unabhängige Bürger für Rostock“ hat den Zweck, insbesondere durch Teilnahme an Wahlen auf kommunalpolitischer Ebene an der politischen Willensbildung in der Hansestadt Rostock mitzuwirken. Der Bund hat das Ziel, die im Grundsatzprogramm niedergelegten Werte und politischen Leitlinien im Stadtgebiet zu verwirklichen.
§ 3Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Zur Erlangung der Mitgliedschaft wird ein Aufnahmeantrag gestellt. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf die Mitgliedschaft der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
3. Die Mitgliedschaft beginnt, sobald der Vorstand die Aufnahme beschlossen und dies dem Mitglied mitgeteilt hat.
4. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Schiedskommission gefordert werden.
5. Personen, die den Bund uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell unterstützen, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
6. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die durch ihre Arbeit „Unabhängige Bürger für Rostock“ wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen und aberkennen.
7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
8. Der Austritt aus dem Bund ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Mit Zugang der Erklärung ist der Austritt wirksam.
9. a)Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung – schriftlich, per Fax oder e-mail – mit der Zahlung seines Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht bzw. nicht vollständig beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
b)Ein Mitglied kann aus sonstigem wichtigen Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied der Sachverhalt knapp mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur schriftlichen oder persönlichen Stellungnahme binnen angemessener Frist einzuräumen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied in Schriftform bekanntzugeben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied bei der Schiedskommission binnen eines Monats ab Bekanntgabe schriftlich und unter Nennung von Gründen Berufung einlegen. Die Schiedskommission entscheidet gemäß § 12 i.V.m. den Regelungen der gesonderten Verfahrensordnung. Die Mitgliedschaft endet, sofern das Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig Berufung eingelegt hat oder mit rechtskräftiger Entscheidung der Schiedskommission.
c)Die Regelung des § 5, wonach die Schiedskommission auf Antrag eines Mitglieds bei beharrlichem Zuwiderhandeln gegen Beschlüsse des Bundes, bei Schädigung der Interessen des Bundes oder im Falle, dass sich das Mitglied einer ehrlosen Handlung schuldig macht, Ordnungsmaßnahmen bis hin zum Ausschluss festsetzen darf, bleibt von den Regelungen in § 3 Ziff. 8. a) und b) unberührt.“
10. Jedes Mitglied hat u.a. die Pflichten, die gefaßten Beschlüsse zu beachten und den Beitrag zu entrichten.
§ 4Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in welcher Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge geregelt werden.
§ 5Ordnungsmaßnahmen
Gegen ein Mitglied, das durch beharrliches Zuwiderhandeln gegen Beschlüsse des Bundes handelt, das Interesse des Bundes schädigt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig macht, ist auf Antrag eines Mitgliedes vor der Schiedskommission ein Verfahren durchzuführen.
In dem Ordnungsverfahren kann erkannt werden auf:
• die Erteilung einer Rüge
• der Ausschluss aus dem Bund
§ 6Gliederung
1. „Unabhängige Bürger für Rostock - UFR“ hat das Recht, sich in Ortsverbände zu untergliedern.
2. Die untergeordneten Ortsverbände führen den Namen:
„Unabhängige Bürger für Rostock - UFR“ unter Zusatz ihrer Ortsteilbezeichnung.
§ 7 Organe
1. Organe des Bundes sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• die Schiedskommission
2. Durch einfachen Mehrheitsbeschluss können Arbeitskreise gebildet werden.
§ 8Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschluss fassende Gremium.
2. Spätestens zwei Monate nach Ende des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies spätestens 20 Tage nach Eingang des Verlangens tun, wenn es von mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Die Einladung ist an die letzte, von dem Mitglied schriftlich mitgeteilte Post- oder E-Mailadresse zu versenden. Sie gilt nach Ablauf von drei Tagen ab Versand als dem Mitglied zugegangen, auch wenn es zwischenzeitlich verzogen ist.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt. Dringlichkeitsanträge zu Änderungen der Satzung und zur Auflösung des Bundes sind nicht zulässig.
5. Jedes Mitglied hat mit Vollendung seines 16. Lebensjahres eine Stimme.
6. Über die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem Protokollführer zu unterzeichnen.
7. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Festlegung der politischen Grundsatzentscheidungen. Des weiteren hat sie u.a. folgende Aufgaben:
• Entgegennahme und Erörterung der vorgelegten Tätigkeits-, Rechenschafts- und Rechnungsprüfungsberichte der Rechnungsprüfer bzw. des Vorstandes und deren Entlastung
• die Wahl des Vorstandes gemäß § 9 der Satzung,
• die Wahl von drei Kassenprüfern,
• Wahl der Mitglieder der Schiedskommission
• Beschlussfassung über Finanzen, sowie Geschäfts- und Schiedsgerichtsordnung
• Beschlussfassung über Anträge
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• die Auflösung des Bundes „Unabhängige Bürger für Rostock“.
§ 9Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
• einem Vorsitzenden
• zwei Stellvertretern
• einem Schatzmeister
• bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern
Der Bund wird vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, wobei eines der Vorsitzende oder ein Stellvertreter sein muß.
2. Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nächstfolgende Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.
4. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist nur bei gleichzeitiger Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes für den Rest der Amtszeit möglich.
§ 10Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand leitet den Bund.
2. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
• die laufende Geschäftsführung
• die Darstellung des Bundes in der Öffentlichkeit
• die Führung der Mitgliederdatei
• die Vorbereitung und Einberufung der Jahreshaupt-, sowie der Mitgliederversammlungen
• die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
• die Koordinierung der politischen Ausrichtung und der Programmarbeit
• die Vorbereitung von Wahlen
• die Koordinierung der politischen Sacharbeit
• die Erarbeitung von Aussagen zu aktuellen politischen Fragen
• Unterrichtung der Mitglieder über Ergebnisse der Vorstandsarbeit
§ 11Ausschüsse
Jedes Mitglied ist berechtigt, in beliebig vielen Ausschüssen mitzuarbeiten. Ein Mitglied gehört einem Ausschuß an, sobald es sich hierfür bei dem Vorsitzenden des Ausschusses angemeldet hat. Es ist in dem Ausschuß wahlberechtigt, wenn seit der Anmeldung drei Monate verstrichen sind, es sei denn, der Ausschuß existiert noch nicht solange. Dann beginnt die Wahlberechtigung mit der Anmeldung.
Die Zugehörigkeit zu einem Ausschuß endet durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder durch Streichung aus der Liste der Ausschußzugehörigen. Zu Letzterer ist der Ausschußvorsitzende befugt, wenn ein Mitglied an drei hintereinanderfolgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat.
Jeder Ausschuß wählt aus der Mitte seiner Angehörigen einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Der Vorsitzende leitet und koordiniert die Arbeit des Ausschusses.
§ 12Schiedskommission
Jegliche Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern über die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder der auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander werden unter Ausschluß des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten vor der Schiedskommission ausgetragen.
Die Schiedskommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens eines die Befähigung zum Richteramt haben soll. Die Kommission bestimmt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Die Position des Vorsitzenden kann während der Amtszeit der Kommission mehrfach wechseln.
Das Verfahren vor der Schiedskommission wird durch eine Verfahrensordnung geregelt, die die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 13Beschlußfähigkeit der Organe
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens und so lange die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
2. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
§ 14Wahlverfahren
1. Bei Wahlen wird grundsätzlich offen abgestimmt, es sei denn, ein anwesendes Mitglied verlangt geheime Wahl. Dann ist die Wahl geheim durchzuführen.
2. Gewählt sind die Kandidaten die die meisten, mindestens aber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt, bei neuer Gleichheit entscheidet das Los.
3. Wahlen mehrerer Kandidaten in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erfolgen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden diesem Verfahren zustimmt. In diesem Fall muss ein etwaiger Stimmzettel die Namen aller vorgeschlagenen Bewerber alphabetisch geordnet enthalten (Gesamtwahl). Dabei darf für die Kandidaten jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. Insgesamt hat jeder Wähler nur so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind.
§ 15Satzungsänderungen und Auflösung
1. Diese Satzung kann von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden. Der genaue Wortlaut der Satzungsänderung ist in das Protokoll aufzunehmen.
2. Die Auflösung des Bundes kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
3. Im Falle der Auflösung des Bundes oder bei Wegfall des satzungsgemäßen Zweckes wird das Vermögen des Bundes auf Beschluss der Mitgliederversammlung einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.